Häufig gestellte Fragen

Bei einer vermieteten Immobilie kommt es im Wesentlichen auf das Gebäudealter und den Sanierungsgrad an.  Als Faustregel sollte ihre Immobilie älter als 25 Jahre sein und nicht kernsaniert sein.

Die Ermittlung der Restnutzungsdauer orientiert sich an der Immobilienwertermittlungsverordnung (immoWertV). Ausgangslage ist das Gebäudealter.

Neben dem Baujahr und der Immobilienklasse ist der Modernisierungsgrad relevant.

Unsere Gutachter sind Akademiker und als Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert.

Eine Begehung ist nicht notwendig. Rückfragen werden im Zweifels persönlich von dem Sachverständigen an Sie gerichtet.

Egal, welcher Objektklasse bieten wir unsere Restnutzungsdauer für einen pauschalen Beitrag von 599 Euro an.

Ab 5 Gutachten gewähren wir 15 % Rabatt. Auch über ihren Steuerberater können Sie ggf. Rabatte erhalten.

Sie können bequem mit Paypal, Kreditkarten oder Kauf auf Rechnung zahlen. Die Zahlung erfolgt mit Paypal und Kreditkarten zu dem Zeitpunkt der Beauftragung. Bei der Zahlungsart Kauf auf Rechnung erfolgt die Zahlung nach Gutachtenerhalt.

Unsere Gutachten werden akzeptiert und anerkannt. Sollte dies unerwartet nicht der Fall sein,  begleiten wir Sie mit Unterstützung von kooperierenden Steuerkanzlei hierbei.

Ja, über die Vermietung und Verpachtung ist dies als Werbungskosten möglich.

Unser Sachverständigenbüro erstellt ebenfalls Gutachten von der simplen Wertermittlung bis hin zu vollständigen Verkehrswertgutachten nach § 194 Bau GB. Sprechen Sie uns gern an oder schauen Sie unter: www.wertgutachten-wolfsburg.de vorbei.

Der Bundestag hat beschlossen, die Möglichkeit der erhöhten Gebäude-AfA über unsere Restnutzungsgutachten NICHT zu streichen. Die verkürzte Abschreibung bleibt also weiterhin erhalten. Wir erstellen auch weiterhin im Geschäftsjahr 2023 Gutachten für Sie.

Bei der Kernsanierung wird das Gebäude bis auf die tragende Substanz (Rohbauzustand) freigelegt. Lediglich Decken, Außenwände und tragende Innenwände bleiben dabei in der Regel bestehen. Kernsanierungen können insbesondere angenommen werden, wenn:

Bei kompletter Erneuerung des Daches, der Fenster, der Innenwände, mit Ausnahme der tragenden Wände, der Außenwände, der Fußböden, der Innen- und Außentüren sowie sämtlicher technischen Systeme wie z.B. der Heizung, einschließlich aller Strom- und Wasserleitungen.